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Geschrieben von Beauty am 14.10.2015 um 20:01:

  Pferdekaufrecht

Hallo zusammen,
habe heute mal ne Frage an die Züchter und Pferdeverkäufer hier.
Wenn jemand einen mündlichen Kaufvertrag für ein Pferd schliesst am Mittag und abends beschließt er möchte das Pferd doch selbst behalten oder einen anderen geben.
Ist er dann verpflichtet das Pferd der ersten Interessentin zu geben auch wenn sie bei ihr kein gutes Gefühl hat.
Die erste Interessentin will das Pferd einklagen wenn sie es nicht bekommt,geht so was ?



Geschrieben von Bellinda am 14.10.2015 um 20:09:

 

Normalerweise hat man ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Ob das beim Pferdekauf auch gilt und wie lange das ist ( bei Telefon oder Tür Kauf ist es 14 Tage, jedenfalls in der Schweiz) kann ich nicht sagen. Am einfachsten die Rechtsberatung fragen, da bekommst Du eine klare und gültige Antwort.



Geschrieben von Wisy am 14.10.2015 um 20:21:

 

Man hat NICHT normalerweise ein Rücktrittsrecht! Nur bei Kaufverträgen, die per Fernvertrag (Internet, Telefon) oder an der Haustür geschlossen werden.

Auch ein mündlicher Vertrag ist ein rechtlich bindender Vertrag in Deutschland, das gilt auch für einen Pferdekauf (Handschlag). Gibt es Zeugen für diesen Kauf? Sind eindeutige Ansagen gemacht worden, es muss "Antrag" und "Annahme" erfolgt sein, wobei die Auslegung, was das jeweils ist, nicht so einfach ist.

Wenn es ein eindeutiger mündlicher Kaufvertrag ist und es dafür Zeugen gibt, wird die Verkäuferin schlechte Karten haben und muss das Pferd übereignen oder zumindest Schadensersatzforderungen erwarten.

Am besten sofort einem Anwalt übergeben.



Geschrieben von Beauty am 14.10.2015 um 22:14:

 

Danke für die schnellen Antworten.
Den Rechtsanwalt hat sie heute Morgen schon beauftragt,der sagt aber das es schwierig wird.



Geschrieben von Rezo am 15.10.2015 um 00:13:

 

genau wisy, widerrufsrecht hat man nicht normalerweise, auch nicht in der schweiz. lediglich bei telefon-/und haustürgeschäften, weil da die möglichkeit besteht, dass man überrumpelt wurde. ansonsten ist ein kaufvertrag auch mündlich, sofern man urteilsfähig ist, rechtskräftig.

viele konsumenten meinen bloss immer, es bestehe ein widerrufsrecht, schlicht und einfach nur, weil viele firmen kulant sind und dies von sich aus anbieten (was hab ich schon mit kunden diskutiert deswegen...)

was sagt denn der rechtsanwalt, für wen es schwierig wird, interessentin oder verkäuferin? sorry, hab ich jetzt nicht ganz geschnallt großes Grinsen

falls niemand anderes die zusage gehört hat, soll sie das pferd einfach nicht hergeben. die käuferin müsste ja beweisen, dass da ein mündlicher vertrag gemacht wurde, was sie nicht könnte. und ehrlich gesagt glaub ich nicht, dass da jemand deswegen bis vor gericht gehen würde (okay, gibt nichts was es nicht gibt). die soll sich mal überlegen, wie viele kosten da auf sie zukämen...da schaut sie sich besser für ein anderes pferd um, gibt ja genügend...



Geschrieben von Vinja am 15.10.2015 um 08:01:

 

Das muss ja ein außergewöhnliches Pferd sein, oder geht es dabei ums Prinzip Augen rollen ?Ansonsten kann ich mich meinen Vorrednern nur anschließen Augenzwinkern



Geschrieben von Beauty am 15.10.2015 um 15:44:

 

Soweit ich das jetzt mitbekommen habe,gibt es für die Verkäuferin laut Rechtsanwalt schon Wege da zurück zu treten.Einen Zeugen hat die Käuferin.Die Käuferin will das Pferd jetzt einklagen und ihren Besichtigungstag in Rechnung stellen.
Die Verkäuferin ist echt mit den Nerven am Ende,sie möchte das Pferd auf keinen Fall mehr in die Hände des Käufers geben.
Bin echt gespannt wie das ausgeht.



Geschrieben von Wisy am 15.10.2015 um 16:01:

 

Da bin ich auch gespannt Augenzwinkern , hälst du uns auf dem Laufenden?



Geschrieben von Raio am 15.10.2015 um 18:58:

 

Hallo,
Habe den Thread gerade erst bemerkt, würde aber vorschlagen, ihn in die Rubrik "Alles was Recht ist" zu verlegen. Hier sollte es mehr um Pferdekauf und -verkauf gehen.
Gruß Beate



Geschrieben von stechmuecke am 15.10.2015 um 19:48:

 

Wie kann denn ein Käufer einen Besichtigungstag in Rechnung stellen?



Geschrieben von Beauty am 26.10.2015 um 21:16:

 

So,die Verkäuferin hat sich nach langen hin und her entschieden der Käuferin das Pferd mit zu geben.
Die Verkäuferin hätte zwar laut Rechtsanwalt einen Prozess gewonnen,sie wollte aber keinen Prozess.



Geschrieben von Vinja am 27.10.2015 um 06:01:

 

unglücklich Heftig.



Geschrieben von Gáski am 27.10.2015 um 08:50:

 

Ganz ehrlich, auf Aussagen von "die Käuferin hätte den Prozess gewonnen" würde ich gar nichts geben. Das ein Rechtsanwalt diese Meinung vertritt ist klar, da wir zumindest in Deutschland eine "Anwaltschwemme" haben, sollte bekannt sein, weshalb es auch so viele Abmahnanwälte gibt. Ein Rechtsanwalt verdient üblicherweise mehr an einem Mandanten je weiter ein eventuelles Klageverfahren geführt wird.

Zum Kaufrecht ist zu sagen, dass ein Kaufvertrag durch Angebot (in diesem Fall Anbietung des Pferdes durch die Verkäuferin) und Annahme (Annahme dieses Angebots durch die Käuferin) zustande kommt. Ein Kaufvertrag kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln (z. B. Handschlag) erfolgen. Ein 14-tägiges Warenrückgaberecht gibt es gemäß Fernabsatzgesetz nur für natürliche Personen, welche die Waren über einen Versandhandel (z. B. Internetshop) gekauft haben. Firmen und Organisationen steht dieses Recht nicht zu. Natürlich kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden, wenn die Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren, denn in Deutschland herrscht eine sehr weitgehende Vertragsfreiheit, die nur bei sittenwidrigen Geschäften eingeschränkt ist.

Ich halte es für sehr, sehr unwahrscheinlich, dass die Käuferin einen Ausfalltag gelten machen könnte, denn dazu müsste ihr ein Schaden entstanden sein und eine Schadensersatz notwendig werden. Im ganzen Hobbybereich sind solche Schadensersatzforderungen im Grunde sinnlos, da hier kein Schaden beziffert werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass man beim Pferdekauf herumfährt und sich diverse Pferde ansieht.



Geschrieben von Wisy am 27.10.2015 um 09:11:

 

Ganz so einfach ist es denn doch nicht mit dem Vertrag, alleine das Anbieten eines Gegenstandes ist in den meisten Fällen noch kein Antrag, der automatisch bei Annahme zum Abschluss eines Kauvertrages führt Augenzwinkern .

Es muss schon eine eindeutige Einigung darüber bestehen, dass beide Parteien gewillt sind, einen Vertrag zu schließen, es muss 2 übeinstimmende Willenserklärungen geben.

Das Anbieten eines Pferdes über eine Anzeige oder ähnliches dürfte wahrscheinlich nur ein invitatio ad offerendum sein, dem dann irgendwann die Absprache der Konditionen und damit der Kaufvertrag, der dann auch rechtlich bindend ist, folgt.

Vor Gericht müsste geklärt werden, ob es sich wirklich um einen rechtlich wirksamen Kaufvertrag gehandelt hat, und wenn es keine Zeugen gab, wird der Beweis bei einem mündlichen Vertrag nahezu unmöglich, mit Zeugen aber durchaus zu machen.

Schadensersatzforderungen kann es übrigens durchaus geben, wenn vom Käufer bereits in der Annahme, einen rechtlich bindenden Kauf getätigt zu haben, eine Box und/oder ein Zugfahrzeug plus Hänger gemietet wurde usw., es also direkt mit dem Kaufvertrag zusammen hängende Folgekosten gibt.

Anwälte sind nicht nur geldgierige Monster, sondern durchaus auch mal dazu da, jemandem zu seinem Recht zu verhelfen Augenzwinkern .



Geschrieben von stechmuecke am 27.10.2015 um 20:48:

 

da steht doch, dass die VERkäuferin den Prozess gewonnen hätte ...



Geschrieben von Joya am 27.10.2015 um 21:12:

 

Also mir ist sowas mal mit einem Auto passiert. Hatte es bei ebay angeboten, da wurde es nicht verkauft (Mindestpreis nicht erreicht), habe danach eine e-mail bekommen mit einem Angebot, das ich angenommen habe. Am nächsten Tag bekam ich einen Anruf, ich dachte das wäre derjenige, wir machten einen Termin aus, wann er das Auto holt (4 Tage später gegen Barzahlung). Dann hat sich der ursprüngliche Interessent gemeldet, hat nen Moment gedauert, dann hab ich gecheckt, dass ich das Auto quasi dem falschen versprochen habe. Da ich den Deal mit dem "Falschen" bereits fest gemacht hatte, sagte ich dem anderen, das Auto wäre jetzt anderweitig verkauft.

Nun der akzeptierte das nicht, drohte mit Anwalt. Machte seine Drohung wahr und tat ein ähnliches Auto im Internet für 3.000 EUR mehr auf, die 3.000 EUR wollte er als Schadenersatz haben. Mein Glück war, dass mein Auto einen Schaden hatte, den dieses Auto nicht hatte. Er scheiterte, aber auf meinen Anwaltskosten blieb ich sitzen.

Hätte er ein tatsächlich vergleichbares Auto zu einem höheren Preis gefunden, hätte ich den Mehrpreis bezahlen müssen. Das wäre der Schaden gewesen, der ihm durch den geplatzten Kaufvertrag entstanden wäre.

Ich nehme an mit dem Pferd wäre es ähnlich gewesen, aber noch schwieriger für den Käufer, zu beweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist in Form eines vergleichbaren, aber teureren Pferdes. Von daher hätte er sicher eher wenig Aussicht auf Erfolg gehabt. Das gilt aber nur, wenn man etwas sozusagen zweimal verkauft. Wenn man es doch selber behalten möchte kann ich mir vorstellen dass der Käufer die Herausgabe tatsächlich einklagen kann.



Geschrieben von Wisy am 28.10.2015 um 12:52:

 

Ja, gerade bei ebay kommt das sehr häufig vor...das geht meist auf den §145 BGB zurück, der da lautet :

Zitat:
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.



Geschrieben von Zambezi am 28.10.2015 um 15:06:

 

Ja, beim Auktionshaus ist das tatsächlich so, denn dadurch, dass man seinen Artikel dort anbietet, erklärt man sich quasi automatisch damit einverstanden, diesen Artikel an den Höchstbietenden zu verkaufen.

Bei einem Pferd ist das sicherlich anders. Wenn man sein Pferd per Kleinanzeige zum Verkauf anbietet, heißt das noch lange nicht, dass man verpflichtet ist, das Pferd dem Erstbesten mitzugeben. Anders ist es, wenn der Kauf quasi vor Ort besiegelt wurde, der Käufer also ein Angebot gemacht hat in der Art wie "Ich nehme das Pferd zu den und den Bedingungen" und der Verkäufer auf dieses Angebot ausdrücklich eingegangen ist, indem er sagte "Ist okay, ich verkaufe Dir das Pferd zu diesen Bedingungen". Dann ist eindeutig ein mündlicher Vertrag zustande gekommen und wenn Zeugen dabei waren, ist dieser Vertragsabschluss auch mit guten Chancen einklagbar.

Verdienstausfall und Fahrtkosten einzuklagen, finde ich lächerlich, das dürfte vor Gericht keinen Bestand haben, denn diese Kosten wären ja auf jeden Fall angefallen, auch wenn das Pferd dem Käufer nicht gefallen hätte. Im Grunde finde ich den ganzen Sachverhalt unmöglich. Wenn mir jemand sein Pferd nicht verkaufen will - aus welchem Grund auch immer - dann soll er es behalten. Ich käme nie auf die Idee, dann eine Herausgabe per Anwalt zu erzwingen. Augen rollen



Geschrieben von Wisy am 28.10.2015 um 16:43:

 

Na ja, ich wäre da etwas zurückhaltender mit dem Urteil, so lange wir keine wirklichen Fakten wissen...

Vielleicht war die Käuferin ja auch schon zum 3.Mal da und hatte sich extra dafür frei genommen, hatte schon den Hänger dabei, bereits einen Kredit abgeschlossen, usw. usw....es kann ja irgendwie vom Ding her auch nicht angehen, dass mir jemand etwas unter Zeugengegenwart verkauft und ein paar Stunden später "April, April" sagt, oder? Da kann ich die Käuferin auch ein wenig verstehen...bis abends hat sie sich sich gefreut über ihr neues Pferd, und plötzlich hat sie nichts...ich glaube, da wäre ich auch sauer, traurig, enttäuscht...ob ich klagen würde? Wahrscheinlich nicht, aber die Enttäuschung kann ich nachfühlen.



Geschrieben von Zambezi am 28.10.2015 um 18:28:

 

Ja, absolut ... ich habe vollstes Verständnis dafür, wenn jemand enttäuscht reagiert, traurig oder sogar wütend ist. Aber ich habe kein Verständnis dafür, dass jemand dann ausfallend wird und mit dem Anwalt droht.

Im Leben kommt es ja öfter mal vor, dass etwas nicht so läuft, wie man es sich gewünscht hätte ... wenn ich dann jedes Mal einen Anwalt eingeschaltet hätte, hätte ich viel zu tun gehabt großes Grinsen


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