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DasGangPferdeForum » Allgemeines rund um Pferd & Reiter » Alles was Recht ist » Vorkaufsrecht » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Vorkaufsrecht
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Bylgia Bylgia ist weiblich
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Vorkaufsrecht Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Sagt mal: Ist das Vorkaufsrecht in DE gültig?

Und wenn.. wie ist das mit dem Preis?

Z.B. ich kaufe ein Fohlen mit Vorkaufsrecht beim Züchter. Zahle 3 Jahre Pension, bilde es aus und merke dann, dass Pferd und ich nicht zusammenpassen und möchte es verkaufen.
Wenn ich es nun dem Züchter wiederanbiete.... muss der mir dann nur den Fohlenpreis, den ich vor 3 Jahren bezahlt habe zurückzahlen und ich "muss" es zu den Bedingungen verkaufen?

Oder wie geht das genau?
24.12.2013 19:17 Bylgia ist offline E-Mail an Bylgia senden Beiträge von Bylgia suchen Nehmen Sie Bylgia in Ihre Freundesliste auf
Mior1 Mior1 ist weiblich
Remonte


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RE: Vorkaufsrecht Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Vorkaufsrecht bedeutet, wenn Du einen Käufer hast, der Dir einen Preis X bietet, dann hat der Inhaber des Vorkaufrechtes das Recht, das Pony für diesen Preis X selber zu kaufen.

Und aus diesem Grund wird ein Vorkaufsrecht so gut wie nie wahrgenommen.

Etwas anderes ist natürlich, wenn das Vorkaufsrecht mit einem bestimmten Betrag vereinbart ist. Dies ist aber unüblich - oder nur bei Schutzverträgen üblichen.
24.12.2013 19:31 Mior1 ist offline E-Mail an Mior1 senden Homepage von Mior1 Beiträge von Mior1 suchen Nehmen Sie Mior1 in Ihre Freundesliste auf
hochelfe hochelfe ist weiblich
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hm, soweit ich weiß, ist das Ganze in D aber nichtmal rechtsgültig. D.H. wenn derjenige, der das Pferd wieder verkaufen will, keine Lust hat, darauf Rücksicht zu nehmen (Also den Vorbesitzer nicht fragen will), muss er es scheinbar nicht und kann das Pferd an xyz weiter verkaufen. So habe ich das im Bekanntenkreis 2Mal erlebt und da konnte auch kein spezieller Anwalt was tun.
Es sit quasi nette Geste, wenn du den Vorbesi (zB. Züchter) fragst, ob er das Pferd zu deinen nun gesetzen Konditionen wieder haben will... so habe ich es zunmindest bisher erlebt

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von hochelfe: 24.12.2013 20:09.

24.12.2013 20:08 hochelfe ist offline E-Mail an hochelfe senden Beiträge von hochelfe suchen Nehmen Sie hochelfe in Ihre Freundesliste auf
isigoing isigoing ist weiblich
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Abgesehen von dem rechtlichen Aspekt, wie man es im Vertrag verpackt usw. (dazu müssen sich andere äußern).

Aber mal rein praktisch - und das Stichwort Schutzvertrag kam ja schon: Wenn man ein Pferd gekauft hat und es nach Zeit x nicht mehr haben kann/will und dann aktiv auf den Verkäufer zugeht, damit er das zugestandene Vorkaufsrecht wahrnehmen könnte, dann ist das ja noch "einfach". Schwieriger wird's aber für den Verkäufer, wenn er - mittels Vorkaufsrecht - sicherstellen will, dass sein ehemaliges Pferd nicht weiter- und weiteverkauft wird. Und da sehe ich das mit dem Vorkaufsrecht so wie mit den Schutzverträgen: In der der Theorie vielleicht gut gemeint im Sinne des Pferdes. Aber wie will man das durchsetzen, wenn z.B. zwischen Pferd und Ex-Besitzer einige 100 Kilometer liegen? Dann kriegt der doch nicht mit, wenn an dem Pferd plötzlich ein "Zu verkaufen"-Schild hängt. Und wenn der Besitzer keine Ambitionen hat, ihn darüber zu informieren, kann das Pferd verschwinden und das war es dann ...
25.12.2013 19:35 isigoing ist offline Beiträge von isigoing suchen Nehmen Sie isigoing in Ihre Freundesliste auf
Bylgia Bylgia ist weiblich
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Zuerst mal: danke für die Antworten.

Ich bin halt immer etwas sehr skeptisch, wenn sonst noch was im Vertrag ist/gewünscht wird.
Mir ist es wirklich einfach wichtig, dass es rechtlich nicht verbindlich ist, denn sonst wäre für mich ein solcher Vertrag ein no-go.
Es wäre kein Schutzvertrag, sondern ein normaler Kaufvertrag.

Ich habe ja auch schon Pferde verkauft und für mich persönlich gilt: verkauft ist verkauft.
Nicht, dass es mir egal ist, was mit dem Pferd nachher passiert... aber wenn ich es abgebe, so gehören für mich die weiteren Entscheidungen dem neuen Besitzter - und sonst verkaufe ich mein Pferd halt nicht.

Nicht, dass ich alle 2-3 Monate mir ein neues Pferd kaufe und verkaufe... aber gerade beim Fohlenkauf weiss man ja nie, ob es später beim anreiten wirklich auch passt.
Und ich bin niemand, der auf beugen und brechen ein Pferd behält.
26.12.2013 10:04 Bylgia ist offline E-Mail an Bylgia senden Beiträge von Bylgia suchen Nehmen Sie Bylgia in Ihre Freundesliste auf
LauraTheres LauraTheres ist weiblich
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Abgesehen davon, dass ich finde, es geht niemanden etwas an wem welches Pferd gehört!

__________________
"Ein gutes Pferd hat keine Farbe - ein sehr gutes sogar zwei!"


www.islandpferde-barka.at

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26.12.2013 10:17 LauraTheres ist offline E-Mail an LauraTheres senden Homepage von LauraTheres Beiträge von LauraTheres suchen Nehmen Sie LauraTheres in Ihre Freundesliste auf AIM-Name von LauraTheres: - YIM-Name von LauraTheres: - MSN Passport-Profil von LauraTheres anzeigen
Atli Atli ist weiblich
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@ Bylgja - fragst du aus der Sicht des Käufers oder Verkäufers?

Viele Grüße aus der Eifel
Astrid

__________________
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26.12.2013 10:22 Atli ist offline E-Mail an Atli senden Homepage von Atli Beiträge von Atli suchen Nehmen Sie Atli in Ihre Freundesliste auf
Bylgia Bylgia ist weiblich
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@Atli: Käufers.

Als Verkäufer gilt für mich eben: verkauft ist verkauft.
26.12.2013 21:33 Bylgia ist offline E-Mail an Bylgia senden Beiträge von Bylgia suchen Nehmen Sie Bylgia in Ihre Freundesliste auf
Mior1 Mior1 ist weiblich
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Wenn im Kaufvertrag nur steht " es wird ein Vorkaufsrecht vereinbart" dann bist Du nur verpflichtet, im Falle eines Verkaufes dem Vorkaufsrechtinhaber dies mitzuteilen und ihm die Möglichkeit zu geben, zu dem gebotenen Preis selber zu erwerben, tust Du das nicht, und der Vorkaufsrechtinhaber findet das raus UND er kann Dir nachweisen, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist, dann hat er Anspruch auf Schadensersatz

aber so was ist sehr unwahrscheinlich, er müsste dann beweisen, dass er bei Erwerb des Pferdes zu Preis x durch Verkauf zu Preis Y einen Gewinn erzielt hätte

eigentlich schreiben das Verkäufer (also nicht bei Schutzvertrag) nur rein, um eine Hand auf das Pferd legen zu können, falls es mal "verramscht" werden sollte
27.12.2013 03:51 Mior1 ist offline E-Mail an Mior1 senden Homepage von Mior1 Beiträge von Mior1 suchen Nehmen Sie Mior1 in Ihre Freundesliste auf
Joya Joya ist weiblich
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Ich sehe das genauso wie Bylgia und denke, Verkäufer nehmen das Vorkaufsrecht in den Vertrag, um ihr schlechtes Gewissen zu beruhigen. So nach dem Motto "Ich verkaufe das Pferd zwar, sorge aber dafür, dass es nicht in falsche Hände kommen kann."

Ich verkaufe meine Pferde nur an Menschen, denen ich zutraue, dass ihnen das Wohlergehen des Tieres genauso am Herzen liegt wie mir. Das kann natürlich auch schief gehen aber mit dem Verkauf lege ich die Verantwortung ab.

Habe im übrigen auch schon gehört dass solche Vereinbarungen keine rechtliche Grundlage haben. Selbst in Schutzverträgen nicht, wenn auch nur ein Euro geflossen ist.

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27.12.2013 08:48 Joya ist offline E-Mail an Joya senden Homepage von Joya Beiträge von Joya suchen Nehmen Sie Joya in Ihre Freundesliste auf
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Das Problem ist, dass weder Käufer noch Verkäufer wirklich wissen, was sie da tun!
Ein Recht einzuräumen (oder eingeräumt zu bekommen) setzt voraus, dass man das auch durchsetzen kann... und normalerweise kostet das Geld!
Das Verfahren "Vorkaufsrecht" wird nur bei Grundstückskäufen/Verkäufen wirksam, weil es im Grundbuch eingetragen wird.
Möchte nun der Käufer das Grundstück weiter verkaufen, fragt der Notar im Grundbuchamt nach und erfährt vom Vorkaufsrecht - dann muss er reagieren.

Wie sieht das nun bei so was wie Pferden, Autos, Hunden aus?
Wie sollte denn der ursprüngliche Verkäufer vom erneuten Verkauf erfahren?
Gut - wenn der erste Käufer so ehrlich ist, es dem ursprünglichen Verkäufer mitzuteilen - und was wenn nicht?

So etwas ist nicht einklagbar - und damit sinnlos.
Wenn mir der Verkäufer eines Pferdes sagt: du - wenn's nicht passt - bevor du ihn an irgend jemand anderen verkaufst, frag bitte mich!
Und ich das tue - weil ich nett bin, ok - aber vertraglich regeln kann und muss man das nicht...

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27.12.2013 09:23 Svalin ist offline E-Mail an Svalin senden Beiträge von Svalin suchen Nehmen Sie Svalin in Ihre Freundesliste auf
Voegelchen Voegelchen ist weiblich
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Das Vorkaufsrecht selber ist nicht viel wert. Schadenersatz einzuklagen weil Pony Z an jemanden anderes verkaift wurde erscheint mir sehr fraglich.

Was hilft (wenn überhaupt) sind Vertragsstrafen. Also wenn der Verkäufer sich nicht an der Vertrag hält und das Pony veräußert ohne der Vorkaufsrechtinhaber zu informieren kann letzteeer die vereinbarte Strafe einklagen. Das ist wesentlich aussichtsreicher. Nichts desto Trotz müsste der Vorkaufsrechtinhaber vom Verkauf erfahren um im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv zu werden!
28.12.2013 07:47 Voegelchen ist offline E-Mail an Voegelchen senden Beiträge von Voegelchen suchen Nehmen Sie Voegelchen in Ihre Freundesliste auf
Wisy Wisy ist weiblich
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Achtung, ihr schmeißt hier 3 Dinge durcheinander :

1. das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 463 - 473 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB)

2. das dingliche Verkaufsrecht (§§ 1094 - 1104 BGB)

3. das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht (z. B. §§ 24 - 28 Baugesetzbuch, BauGB)

2 + 3 brauchen uns hier nicht zu interessieren, weil es sich dabei immer um Grundstücke handelt.

Uns interessiert bei einem Pferdekauf ausschließlich Nummer 1, weil es sich um einen (Kauf-)Vertrag zwischen Vorkaufsverpflichtetem (Pferdekäufer) und Vorkaufsberechtigten (Pferdeverkäufer)handelt. Er bedarf der für den Kaufgegenstand gesetzlich vorgesehenen Form (die bei einem solchen Pferdekaufvertrag gesetzlich frei ist, es gilt auch mündlicher Vertrag).

Das Vorkaufsrecht ermöglicht dem Berechtigten(Pferdeverkäufer), das Pferd unter denselben Bedingungen zu kaufen, zu denen der Verpflichtete (Pferdekäufer) es an einen Dritten verkauft hat. Sobald der (1.)Pferdekäufer einen wirksamen Kaufvertrag über das Pferd mit einem Dritten abgeschlossen hat, kann der (1.)Pferdeverkäufer gegenüber dem (1.)Pferdekäufer erklären, dass er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Dafür hat er bei Sachen nur eine Woche Zeit (§ 469 Absatz 2 BGB). Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn ihm der Verpflichtete oder der Dritte den gesamten, für ihn im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts bindenden Inhalt des Kaufvertrages mitteilt.

ABER : Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht hat keinen Einfluss auf den bestehenden Kaufvertrag mit dem Dritten. Der Verkäufer (also hier der 1.Pferdekäufer) ist beiden Parteien zur Erfüllung verpflichtet: je nachdem, gegenüber wem er die Kaufsache übereignet, ist er dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet. Der Vorkaufsberechtigte (1.Pferdeverkäufer) hat gegenüber dem Dritten keinen eigenen Anspruch. Er kann vom Dritten keine Herausgabe des Pferdes verlangen, weil der Dritte ja nicht unbedingt Kenntnis vom Vorkaufsrecht haben muss (wenn der Verkäufer es ihm nicht gesagt hat).

Der Schaden muss aber erst einmal vom 1. nachgewiesen werden, was i.d.R. sehr schwer fallen dürfte.

Deshalb hat man trotz Vorkaufsrecht (als Verkäufer) keine Handhabe, das Pferd unbedingt zurück zu bekommen, wenn es weiter verkauft wird, hat aber eventuell Anspruch auf Schadensersatz.

Falsch ist, dass eine solche Klausel im Vertrag rechtlich nicht wirksam sei! Wir haben in Deutschland Vertragsfreiheit und können durchaus solch ein Vorkaufsrecht vereinbaren, welches dann eben auch unter gewissen Voraussetzungen (siehe oben) einklagbar ist.

Informiert man den Vorbesitzer nicht über einen geschlossenen Kaufvertrag (Verkauf) über die Sache (das Pferd), begeht man einen Vertragsbruch und ist auch Schadensersatzpflichtig, weil nämlich :
Zitat:
§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.


Allerdings fährt man als (1.)Verkäufer wahrscheinlich wirklich besser mit der von Voegelchen erwähnten Vertragsstrafe.

Man sollte sich daher schon gut überlegen, ob man diese Klausel des Vertrags akzeptiert.

Äh, ist das verständlich? großes Grinsen

Edit : fast vergessen! ACHTUNG, ganz hässlich wird es, wenn statt "Vorkaufsrecht" ein "Wiederkaufsrecht" im Vertrag steht, denn :

Zitat:
§ 456 Zustandekommen des Wiederkaufs

(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.


Das ist dann nämlich eine ganz andere Fallproblematik...

Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Wisy: 28.12.2013 14:54.

28.12.2013 14:41 Wisy ist offline E-Mail an Wisy senden Beiträge von Wisy suchen Nehmen Sie Wisy in Ihre Freundesliste auf
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Bist du Jurist? cool

Danke, damit dürfte jeder die rechtlich Lage wirklich kennen. Bedeutet für mich, ein Vorkaufsrecht in einem Kaufvertrag als Käufer nicht zu akzeptieren.

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28.12.2013 15:48 Joya ist offline E-Mail an Joya senden Homepage von Joya Beiträge von Joya suchen Nehmen Sie Joya in Ihre Freundesliste auf
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hihihi...nee, aber Kauffrau Augenzwinkern ein Pferd ist ja auch nur eine Sache im Schuldrecht...
28.12.2013 15:53 Wisy ist offline E-Mail an Wisy senden Beiträge von Wisy suchen Nehmen Sie Wisy in Ihre Freundesliste auf
Bylgia Bylgia ist weiblich
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@Wisy: Danke vielmals!!

Ich bin ja nicht aus DE und in CH ist das Vorkaufsrecht nicht gültig (wurde mir gesagt).

Auch ganz interessant ist der Punkt von dem Wiederkaufsrecht... .

Ich werde in dem Fall den so gewünschten Vertrag nicht akzeptieren und ggf. mich nach einem anderen Fohlen umschauen (...ist ja nicht das einzige Fohlen auf dem Markt Augenzwinkern )
28.12.2013 17:42 Bylgia ist offline E-Mail an Bylgia senden Beiträge von Bylgia suchen Nehmen Sie Bylgia in Ihre Freundesliste auf
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@ Wisy:
das Schuldrechtliche Vorkaufsrecht hatte ich jetzt so nicht auf dem Schirm...

Aber mal abgesehen davon, dass man in einen Vertrag reinschreiben kann, was man will (dann aber an die Salvatorische Klausel denken) - wie will man denn sowas durchsetzen?

Das würde doch nur gehen, wenn das im Equidenpass stünde?!
Sonst bekommt's doch keiner mit!

und bei Pferden ohne Pass?

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29.12.2013 10:28 Svalin ist offline E-Mail an Svalin senden Beiträge von Svalin suchen Nehmen Sie Svalin in Ihre Freundesliste auf
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..und jetzt kam mir noch ein ganz anderer Gedanke.

-> was z.B. wenn nun ein so gekauftes Pferd an einer Kolik/Beinbruch leidet und ich entscheide, dass statt Operation ich einschläfern lasse?

Oder es in z.B. einem schweren Fall von what-ever dem Schlachter verkaufe?

verwirrt

Darf ich das auch erst nach Absprache?
29.12.2013 10:57 Bylgia ist offline E-Mail an Bylgia senden Beiträge von Bylgia suchen Nehmen Sie Bylgia in Ihre Freundesliste auf
Flair0706 Flair0706 ist weiblich
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Wenn dem Vorbesitzer das wichtig ist, müsste er es meiner Erfahrung nach auch in den Vertrag mit reinschreiben, ansonsten ist das Pferd dein Eigentum und du musst somit nicht Rücksprache halten.

Ich würde sowas deshalb auch ablehnen, wenn der Vorbesitzer auch noch Rücksprache bei medizinischen Fragen möchte, dann sowieso!

Kann Wisy aus rechtlicher Sicht sonst nur zustimmen. smile

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Danke Sebastian für all das Selbstvertrauen, dass du mir bisher gegeben hast. Westernreiten aus Leidenschaft - egal ob mit oder ohne Gang. großes Grinsen

29.12.2013 20:25 Flair0706 ist offline E-Mail an Flair0706 senden Beiträge von Flair0706 suchen Nehmen Sie Flair0706 in Ihre Freundesliste auf MSN Passport-Profil von Flair0706 anzeigen
Wisy Wisy ist weiblich
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nö, svalin, der Equidenpass hat damit nichts zu tun, das ist ja das Sachenrecht aus dem BGB, das bezieht sich ja nicht nur auf Pferde Augenzwinkern

Klar ist das in der Praxis schwer zu kontrollieren, deshalb ist es auch so gut wie sinnlos, das in den Vertrag mit aufzunehmen, meist dient es nur dem Gewissen des Verkäufers.

Bylgia, nein, wenn er nur ein Vorkaufsrecht hat, hat er kein Mitspracherecht, du erwirbst das Eigentum an der Sache (dem Pferd), somit hast du auch die Verfügungsgewalt.

Anders ist das bei Eigentumsvorbehalten (wenn z.B. noch nicht der ganze Kaufpreis gezahlt wurde) oder anderen Klauseln, die haben dann eine aufschiebende Wirkung, d.h., der Kaufvertrag ist noch nicht rechtskräftig und wird es dann, wenn die aufschiebende Bedingung erfüllt ist (z.B. der Kaufpreis vollständig bezahlt), die müssen aber im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt sein.
30.12.2013 22:07 Wisy ist offline E-Mail an Wisy senden Beiträge von Wisy suchen Nehmen Sie Wisy in Ihre Freundesliste auf
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